Diensthandy – wer trägt die Kosten?

Zahlreiche Arbeitnehmer verwenden ein Diensthandy ‒ aber wer trägt die Kosten? Die Antwort auf diese Frage hängt sowohl von dem Umfang der Nutzung als auch von diversen Regelungen innerhalb des Betriebs ab. Ein Arbeitnehmer ist generell dazu verpflichtet, die Kosten aller geschäftlichen Gespräche zu übernehmen. Für die private Nutzung des Handys sind dagegen entsprechende Zusatzregelungen erforderlich.

Ein Diensthandy berechtigt zur betrieblichen Nutzung

Ein Mitarbeiter benutzt das Diensthandy ‒ wer trägt die Kosten? Wenn ein Arbeitgeber ein Diensthandy anschafft, überlässt er es seinen Angestellten zur Benutzung innerhalb des Berufs. Beschränkt sich die Telekommunikation auf rein geschäftliche Angelegenheiten, übernimmt der Arbeitgeber die anfallenden Kosten. In manchen Fällen ist ein Arbeitnehmer darüber hinaus zur privaten Nutzung des Diensthandys berechtigt. Allerdings ist es hierbei notwendig, den Umfang der privaten Nutzung bereits im Voraus genau festzulegen. Je nach Vereinbarung ist es beispielsweise möglich, dass der Arbeitgeber die anfallenden Kosten des Diensthandys bis zu einem gewissen Betrag übernimmt. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber festlegen, dass er lediglich eine gewisse Anzahl an Privattelefonaten zahlt.

Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten der betrieblichen Nutzung

Private Telefonate mit dem Diensthandy ‒ wer trägt die Kosten? Während ein Arbeitgeber die Kosten jedes geschäftlichen Telefonats übernehmen muss, kann er bei der Privatnutzung klare Grenzen setzen. Allerdings ist der Arbeitnehmer in dringenden Fällen dazu berechtigt, das Diensthandy für private Zwecke zu benutzen. Liegt seitens des Arbeitgebers kein ausdrückliches Verbot vor, kann der Angestellte davon ausgehen, dass er das Handy auch außerhalb der Arbeit benutzen darf. Allerdings muss er beachten, dass die Privatnutzung nur in seltenen Fällen und in begrenzter Zeitdauer erlaubt ist. Darüber hinaus darf die private Nutzung des Handys nicht häufiger erfolgen als der dienstliche Gebrauch.

Private Telefonate mit dem Diensthandy

Ist eine private Nutzung des Diensthandys erlaubt, muss diese außerhalb der Arbeit erfolgen. Führt der Arbeitnehmer in seinem Büro private Telefonate, übernimmt der Arbeitgeber dafür keine Kosten. Eine Privatnutzung des Diensthandys bei bestehendem Verbot kann eine Kündigung zur Folge haben. Wer als Arbeitnehmer für die private Nutzung eines Diensthandys keine Kosten tragen will, muss deshalb folgende Punkte beachten:

  • ausdrückliche Erlaubnis durch den Arbeitgeber,
  • private Telefonate nur außerhalb der Arbeitszeit,
  • Privatnutzung nur in dringenden Fällen.

Nutzt ein Mitarbeiter das Diensthandy zu häufig während seiner Arbeitszeit, erfolgt eine Abmahnung durch den Arbeitgeber. Benutzt der Arbeitnehmer das Handy dennoch weiterhin für private Zwecke, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt. Eine Abmahnung darf jedoch nicht erfolgen, wenn der Arbeitnehmer von keinem Verbot privater Telefonate weiß. Um Missverständnissen und Betrugsfällen vorzubeugen, sollte der Arbeitnehmer die Nutzungsbedingungen des Diensthandys bereits bei dessen Aushändigung erläutern. Seitens des Arbeitnehmers macht es dagegen Sinn, auf private Telefonate während der Arbeit zu verzichten.